- tung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
- f)
- Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
- 2.
- aus der Abgabenordnung:
- a)
- Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
- b)
- gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
- c)
- Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
- 3.
- aus dem Asylgesetz:
- a)
- Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b)
- gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 4.
- aus dem Aufenthaltsgesetz:
- a)
- Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
- b)
- Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 5.
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
- 6.
- aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- a)
- Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)
- Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 7.
- aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- a)
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
- b)
- Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
- 8.
- aus dem Waffengesetz:
- a)
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
- b)
- Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.
Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77 Antragsberechtigte (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht