- sische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,
- 4.
- als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
- a)
- eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
- aa)
- als virtuelle Versammlung oder
- bb)
- als hybride Versammlung und
- b)
- eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.
(2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
- 1.
- in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und
- 2.
- die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und
- 2.
- alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,
- 2.
- die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und
- 3.
- der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.
(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,
- 2.
- während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und
- 3.
- während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
- 1.
- der Versammlung nach Absatz 1 und