(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind,
- 2.
- das Bundesamt für Justiz
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist, und
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2a,
- 3.
- die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf:
- 1.
- Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
- 3.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1
- 4.
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 5.
- Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 und
- 6.
- Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1.
Zweiter Titel. Ordnungsgelder
§ 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
- § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
- 2.
- § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge: