ren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start-​ und Landevorgang dienen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern von der Flugsicherungsorganisation erstattet. Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1 können vertraglich zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen geregelt werden.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 oder eine Notwendigkeit nach Absatz 1a vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 27e (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Flugwetterberatungs-​ und -​betriebsdienste, zu denen gehören
a)
die Wetterüberwachung,
b)
die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
c)
die Flugwetterberatung,
d)
die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug-​ sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
e)
die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
2.
die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
a)
die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Messanlagen und der Datenerfassungs-​ und -​verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
b)
der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Messanlagen und Übertragungssysteme,
c)
die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
3.
die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
4.
die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.
(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.