sicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Dieses kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere jederzeit über die Angelegenheiten der Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und der Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation den Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Flugsicherungsorganisation selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage der Flugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht befugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten. Die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind verpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und Betriebsräumen zu gewähren. Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden. Entsprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organisationen.
(7) Die Beauftragung kann auch auf Antrag der Flugsicherungsorganisation widerrufen werden. § 49 Absatz 6 des Verwal‑
tungsverfahrensgesetzes gilt nicht.
§ 32 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über
- 1.
- das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
- 2.
- die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,
- 3.
- die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherungseinrichtungen,
- 3a.
- die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, technischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus Regelungen über die Bildung von Interessenvertretungen der Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen. Des Weiteren kann die Rechtsverordnung Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der dort genannten Bodenabferti‑