aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht