c). Weinbauliche Nutzung
§ 173 Umlaufende Betriebsmittel (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
d). Gärtnerische Nutzung
§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.
e). Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
- 1.
- die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
- 2.
- die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- 1.
- die Binnenfischerei,
- 2.
- die Teichwirtschaft,
- 3.
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.
- die Imkerei,
- 5.
- die Wanderschäferei,
- 6.
- die Saatzucht,
- 7.
- der Pilzanbau,
- 8.
- die Produktion von Nützlingen,
- 9.
- die Weihnachtsbaumkulturen.