a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau 50 bb) Blumen- und Zierpflanzenbau 100 b) Nutzungsteil Obstbau 50 c) Nutzungsteil Baumschulen 60 d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei aa) Gemüsebau nicht heizbar um das 6fache, heizbar um das 8fache, bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen nicht heizbar um das 4fache, heizbar um das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
- 1.
- Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. - 2.
- Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a) Binnenfischerei 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, b) Teichwirtschaft aa) Forellenteichwirtschaft 20 000 Deutsche Mark je Hektar, bb) übrige Teichwirtschaft 1 000 Deutsche Mark je Hektar, c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft aa) für Forellenteichwirtschaft 30 000 Deutsche Mark je Hektar, bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft 1 500 Deutsche Mark je Hektar, d) Imkerei 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, e) Wanderschäferei 20 Deutsche Mark je Mutterschaft, f) Saatzucht 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, g) Weihnachtsbaumkultur 3 000 Deutsche Mark je Hektar, h) Pilzanbau 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, i) Besamungsstationen 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts (1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.