- gister oder in das Genossenschaftsregister maßgeblich ist,
- bbb)
- weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
- ccc)
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
- ddd)
- nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
- der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- dd)
- für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
- anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft oder an einer eingetragenen Genossenschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
- aa)
- der Veräußerer eine natürliche Person ist,
- bb)
- bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
- cc)
- der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
- dd)
- der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
- ee)
- der Zuschuss auf 25 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
- die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
- a)
- von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
- b)
- von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
§ 3a Sanierungserträge (1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. Sind Betriebsvermögens‑