- gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 / Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
- aa)
- zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
- bb)
- zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
- cc)
- zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
- aa)
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,
- bb)
- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66 / Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu mehr als 66 / Prozent, aber zu mehr als 33 / Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
- cc)
- bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 / Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 66 / Prozent, aber zu mehr als 33 / Prozent der For‑
- gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 / Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
- schung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
- v)
- (weggefallen)
- w)
- über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs-