gen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
§ 7b Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. Sie kann elektronisch durchgeführt werden.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
§ 7c Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.
(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.
(3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.