Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.
(9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.
(10) Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.
(11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
1.
Satzungen und Verwaltungsvorschriften,
2.
den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,
3.
die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,
4.
die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen Beschäftigten,
5.
die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Beschäftigten an die Notare,
6.
die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Mil‑
lionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.
(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.
(14) Für die Organe und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. Er erteilt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.
(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.
(16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.
(17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die