zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.
Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2170)
Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2170)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| 10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse .......... | 25,00 bis 250,00 € |
| 20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen .......... Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | 20,00 bis 200,00 € |
| 30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
| 10,00 € 20,00 € |
| 40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben .......... | 20,00 bis 100,00 € |
| 50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte .......... | 20,00 bis 100,00 € |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung