§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen (1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn
- 1.
- ein neuer Notar bestellt worden ist,
- 2.
- der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder
- 3.
- der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.
(2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des
Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.
Abschnitt 7. Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
§ 64b Bestellung eines Vertreters Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
§ 64c Ersetzung der Schriftform Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer