2.
in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
3.
die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
4.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
5.
durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;
6.
Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;
7.
den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen;
8.
das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
9.
die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten;
10.
ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht.
(2) Die Bundesnotarkammer führt
1.
das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
2.
das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),
3.
das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
1.
Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von
Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
2.
Notardaten verwalten und
3.
die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
1.
Vollmachtgeber,
2.
Bevollmächtigte,
3.
die Vollmacht und deren Inhalt,
4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
6.
den Vorschlagenden,
7.
den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
8.
den Ersteller einer Patientenverfügung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,