des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde.
(2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf.
(3) Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können. § 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs,
2.
die Führung und den technischen Betrieb,
3.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -​speicherung,
4.
die Einzelheiten der Datensicherheit und
5.
die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs-​ und Zugangsberechtigungen.
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für
1.
die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und
2.
die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon
a)
im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,
b)
im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,
c)
im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal-​ und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der