die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
e)
(nicht mehr anzuwenden)
f)
(nicht mehr anzuwenden)
g)
u. h) (nicht mehr anzuwenden)
i)
u. j) (nicht mehr anzuwenden)
k)
(nicht mehr anzuwenden)
...
28.
(nicht mehr anzuwenden)


Abschnitt IV
...
3.
Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:...e) (nicht mehr anzuwenden)...
j)
(nicht mehr anzuwenden)
...