- die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
- e)
- (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- (nicht mehr anzuwenden)
- g)
- u. h) (nicht mehr anzuwenden)
- i)
- u. j) (nicht mehr anzuwenden)
- k)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 28.
- (nicht mehr anzuwenden)
Abschnitt IV
...
- 3.
- Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:...e) (nicht mehr anzuwenden)...
- j)
- (nicht mehr anzuwenden)