der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen.
(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächsten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs angelegt werden.
§ 11 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 9)
(Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)
Anlage 2 (weggefallen)
Anlage 3 (zu § 9)
(Aufschrift und Bestandsverzeichnis eines Wohnungserbbaugrundbuchs)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Aufschrift und Bestandsverzeichnis eines Wohnungserbbaugrundbuchs
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 78 - 80)