zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 13a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
(4) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
(6) (weggefallen)
§ 17 Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.

V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
§ 19 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
§ 20 (1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des