S. 7), geändert durch das Landesjustizkostengesetz vom 30. März 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 96), bleiben unberührt.
Sechster Teil. Freiwilliger Landtausch
§ 103a (1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden.
(2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.
§ 103b (1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.
§ 103c (1) Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchführung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen läßt. Die Zurückweisung des
Antrages ist zu begründen; sie ist den Antragstellern bekanntzumachen.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 103d Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 103e Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
§ 103f (1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.
(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewißheit über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch