Umfange erheben. Sie können anordnen, daß Beteiligte die in ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwendigen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung. § 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort entfernen lassen.
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlaß sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
- 2.
- für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
- 3.
- für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
- 4.
- bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
- 5.
- für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.