für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
- um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
- 2.
- Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
- 3.
- Auskünfte jeder Art einholen,
- 4.
- Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
- 5.
- die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
- 6.
- andere beiladen,
- 7.
- einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
- 1.
- Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
- 2.
- Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2.
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3.
- der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.