- 10.
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
- 1.
- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
- 2.
- bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten,
- 3.
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
- 1.
- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
- 2.
- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
- 3.
- bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
- 1.
- den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
- 2.
- die Aufgaben der Handwerksinnung,
- 3.
- den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
- 4.
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
- 5.
- die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
- 6.
- die Bildung des Vorstands,
- 7.
- die Bildung des Gesellenausschusses,
- 8.
- die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
- 9.
- die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
- 10.
- die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
- 11.
- die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.
§ 56 (1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
- 2.
- die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.