§ 89 Mitteilungen in Strafsachen (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
- bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
- 2.
- in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr.
§ 90 Organisationsgesetz Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.
§ 93 Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
- die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
- 10.
- (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über