- frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,
- 2.
- für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und
- 3.
- für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.
(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.
(3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.
(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt
- 1.
- die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und
- 2.
- die Gesundheitsteilakten ab
- a)
- dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,
- b)
- dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder
- c)
- der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,
(5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheitsakte
sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.
§ 29d Aufbewahrung von Personalakten (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren
- 1.
- bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
- bei früheren Soldaten, die
- a)
- nicht mehr dienstfähig sind,
- b)
- nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,
- c)
- vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,
- d)
- aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder
- e)
- verstorben sind,
(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.