Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn
- 1.
- hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
- 2.
- der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
- 3.
- die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
- 1.
- Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
- a)
- im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
- b)
- zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
- c)
- im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
- d)
- zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
- e)
- zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
- 2.
- Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
- 3.
- mehrtägigen Seefahrten,
- 4.
- Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
- 5.
- Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere
- 1.
- zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
- a)
- zu ihrer Dauer,
- b)
- zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
- c)
- zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
- d)
- zum Zeitausgleich, sowie
- 2.
- zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.