Handelskammer erforderlichen Beschlüsse fassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Genehmigung und den Tag nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel als Deutsche Industrie- und Handelskammer weiter. Damit verbleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des gesamten Vermögens bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer haben den Formwechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Vereinsregister, in dem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. eingetragen ist, anzumelden und die Löschung als eingetragener Verein zu beantragen.
(4) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 einen Jahresabschluss und zum 30. Juni 2022 für das erste Halbjahr des Jahres 2022 einen Zwischenabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss sind jeweils durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Abschlussprüfer können nur ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss nach Satz 1 sowie jeweils der Prüfungsvermerk und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof bis zum 30. September 2022
vorzulegen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023 zu erfolgen hat.
(5) Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind
1.
der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Präsident,
2.
die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Benennung des Präsidiums der Deutschen Industrie- und Handelskammer die Mitglieder des Präsidiums,
3.
die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und
4.
der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren bestellter Hauptgeschäftsführer.
Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer stattfinden.
(6) Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet, sobald ein