§ 16 Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 17 Aufhebung von Rechtsvorschriften Folgende Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:
- 1.
- bis 10.
- 11.
- das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
- 12.
- Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den Entzug der unter der nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).
§ 18 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 19 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.