(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.
§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen (1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.

Vierter Abschnitt. Ehrensold

§ 11 (weggefallen)

Fünfter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Trageweise (1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
1.
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Rettungsmedaille am Bande,
3.
Eisernes Kreuz 1914,
4.
Eisernes Kreuz 1939,
5.
Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
6.
Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7.
Kriegsverdienstkreuz 1939,
8.
sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
9.
weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10.
staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11.
ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen