c)
Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 15 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes können nur Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft.
d)
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
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