6.
zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e Absatz 1, einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten,
7.
zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit die Europäische Kommission, ohne dass sie einen Beschluss erlässt, Beanstandungen äußert oder Änderungen anregt,
8.
zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission bestandskräftig mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird,
9.
zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist,
10.
zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur Rückforderung des Ausgleichs durch den Bund, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist,
11.
zur Ruhendstellung und Beendigung von Klage-​und Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der Rücknahme anhängiger Rechtsbehelfe,
12.
zur Rücknahme von Anträgen, die auf Grund von § 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (BGBl. I S. 1122) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingereicht worden sind,
13.
zum Verzicht auf Ansprüche und Rechtsbehelfe, insbesondere auf Klage-​und Schiedsgerichtsverfahren.
§ 8 Verhältnis zum Bundes-​Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (1) Die Vorschriften des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmi‑
gungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
(2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften über die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.
§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn