(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 ist auf Geschädigte, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 sind bei dem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die auf Grund ausländischen oder internationalen Rechts ergangene Entscheidung über den Schadensersatz unanfechtbar geworden ist oder erkennbar wird, dass die Rechtsverfolgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aussichtslos ist.
§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist (1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über die Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage
zuständig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,
- 1.
- wer als Inhaber anzusehen ist,
- 2.
- ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf einen nuklearen Schaden in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,
- 6.
- nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjährt oder ausgeschlossen ist,
- 7.
- ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt wird.
§ 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage (1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll, für die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen