§ 64b (1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit
- 1.
- Krankenhilfe nach § 26b,
- 2.
- Pflegegeld nach § 26c Absatz 1,
- 3.
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a.
(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten.
(3) Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.
(4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung des Pflegegrades, der für die Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.
(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht werden.
§ 64c (1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt.
(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Absatz 3 bis 15. Bezieht der Beschädigte überwiegend ausländisches Einkommen, tritt an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte im Inland zugeordnet werden würde. Ist die Voraussetzung des Satzes 2 nicht gegeben und hat der Beschädigte nach dem 30. Juni 1984 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkommens das Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte vor der Übersiedlung zugeordnet worden wäre. In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11 Satz 2 entsprechend.
(3) Für die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a.
(4) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen. Eine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgenommen werden; es kann im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.
(5) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.
(6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Beschädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von Hinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in § 53 Satz 2 zweite Alternative geleistet.