§ 76 (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
§ 77 (1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des
ersten Jahres auf 
 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf 
 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf 
 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf 
 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
fünften Jahres auf 
 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf 
 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
siebten Jahres auf 
 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf 
 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf 
 11 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des