§ 76 (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
§ 77 (1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des
ersten Jahres auf | |
91 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
zweiten Jahres auf | |
82 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
dritten Jahres auf | |
72 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
vierten Jahres auf | |
62 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
fünften Jahres auf | |
52 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
sechsten Jahres auf | |
42 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
siebten Jahres auf | |
32 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
achten Jahres auf | |
22 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
neunten Jahres auf | |
11 vom Hundert der Abfindungssumme. |
Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des