raum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Die Einmalzahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder, die nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.
(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist unpfändbar.
§ 88f (1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Minderjährige
1.
Bildungs-​ und Teilhabeleistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder
2.
die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge berücksichtigt wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs-​ und Teilhabeleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
rückwirkend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bildungs-​ und Teilhabeleistungen besteht.
(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Härteausgleich.

§ 89 (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zustimmen.
(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde bindend wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führten.