Zuweisungsverfahren der Betrieb ungeteilt einem Miterben zu Eigentum zugewiesen werden kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(4) § 17 ist nicht anzuwenden, wenn der Erwerber den Betrieb vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch gerichtliche Zuweisung erworben hat.
§ 37 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zu Verhinderung von Mißbräuchen, welche die Wirksamkeit dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen, für die Veräußerung der durch § 1 betroffenen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung unter Anlehnung an die Vorschriften des Ersten und Vierten Abschnitts durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Abgabe von Geboten und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen als den Meistbietenden allgemein oder unter bestimmten sachlichen oder örtlichen Voraussetzungen von einer Bieterlaubnis der Genehmigungsbehörde abhängt, sowie das Verfahren einschließlich der Kosten zu regeln.
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Vorschriften, die den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen oder zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, § 30 tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1961 in Kraft.
(2) Folgende Vorschriften werden, soweit sie noch gelten, aufgehoben:
1.
Artikel III bis VI der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, S. 500) sowie die als Anlage C beigefügte Landbewirtschaftungsordnung;
2.
die vom Zentral-Justizamt für die britische Zone erlassene Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 157) mit Ausnahme der §§ 34 bis 38, 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 4 bis 6, § 56 Abs. 4 Satz 3, §§ 58, 59, 61 und 63;
3.
in § 8 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten S. 261) die Worte "und Veräußerung" sowie § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes;
4.
in § 3 Nr. 3 der Preußischen Kabinettsorder vom 24. Dezember 1816 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten 1817 S. 57) die Worte "und Veräußerungen";
5.
preußisches Gesetz betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke vom 20. August 1906 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten S. 389);
6.
preußisches Gesetz zur Sicherung der Bewirtschaftung von Fischgewässern vom 18. Juli 1919 (Preußische Gesetzsammlung S. 140);
7.
§ 35 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz vom 15. Dezember 1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31);
8.
§ 32 des preußischen Landesrentenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 (Preußische Gesetzsammlung S. 154);