- 5.
- des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;
- 6.
- der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;
- 7.
- der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;
- 8.
- der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
- 9.
- der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
- 10.
- der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen;
- 11.
- der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
- 12.
- der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
- 13.
- dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
- 14.
- der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;
- 15.
- der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;
- 16.
- der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;
- 17.
- der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.
(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorga‑
ben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.
(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.
§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung (1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungsversammlung.
(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter