§ 122 (weggefallen)
§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter Die Kammer für Steuerberater-​ und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
§ 124 Verlesen von Protokollen (1) Die Kammer für Steuerberater-​ und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.
(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 123), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 abge‑
lehnt worden ist und Gründe für die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
§ 125 Entscheidung (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen
1.
wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;
2.
wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
Dritter Teilabschnitt. Rechtsmittel
§ 126 Beschwerde Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater-​ und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.
§ 127 Berufung (1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater-​ und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater-​ und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.
(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater-​ und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerbera‑