(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds der Steuerberaterkammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Steuerberaterkammer der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.
§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.
§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten (1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Verzeichnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern gelöscht.
(2) Warnung und Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Steuerberaterkammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten
beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
§ 152 Tilgung (1) Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mitglied der Steuerberaterkammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
1.
fünf Jahre bei
a)
Warnungen,
b)
Rügen,
c)
Belehrungen,
d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;
3.
20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren ande‑