- 1.
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- 2.
- Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- 3.
- Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
- 4.
- (weggefallen)
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Nie‑
derlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
- Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
- 2.
- Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
- 3.
- Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
- 4.
- den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
- 5.
- Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
- 6.
- Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
- 7.
- Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
- 8.
- Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
- Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
- 10.
- Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
- 11.
- Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
- 12.
- Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
- 13.
- Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
- 14.
- Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- 15.
- der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,