Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts-​ und Eintragungszeichen;
6.
detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht;
7.
die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 entsprechen, verlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise verzichten.
(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
§ 63a (weggefallen)
§ 63b Flugplan Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein zu bestimmten Stichtagen (bis zum 28. Februar für die Sommerflugplanperiode, bis zum 30. September für die Winterflugplanperiode eines jeden Jahres) die Vorlage des Flugplans verlangen. Der Flugplan wird wirksam, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widerspricht.
§ 63c Flugpreise (1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlangen.
(2) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt
sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam.
§ 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-​ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt:
1.
Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-​Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004;
2.
das Luftfahrt-​Bundesamt kann die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen;
3.
die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise und Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und Angaben zusätzlich in englischer Sprache abzufassen;
4.
die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-​Bundesamt auf Verlangen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Luftfahrt-​Bundesamt kann diese Angaben an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachwei‑