e)
§ 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung
beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;
6.
(weggefallen)
7.
als Halter eines Flugplatzes entgegen
a)
§ 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in betriebssicherem Zustand erhält oder den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt,
b)
§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht;
8.
entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt;
9.
als Luftfahrtunternehmer entgegen § 64 Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
10.
entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen
a)
§ 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
b)
§ 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt,
c)
§ 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt,
d)
§ 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4, ein Luftfahrzeug weiter betreibt,
e)
§ 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz landet;
14.
als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
15.
als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich anzeigt.
16.
(weggefallen)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-​ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,
2.
entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs-​ oder Unterstützungsleistung nicht oder nicht richtig erbringt,
3.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer anderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unterstützungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,