Flugzeuge
 über 20 000 Kilogramm höchstzulässige StartmasseA,
 von 14 000 bis 20 000 KilogrammB,
 von 5 700 bis 14 000 KilogrammC,
 einmotorig bis 2 000 KilogrammE,
 einmotorig von 2 000 bis 5 700 KilogrammF,
 mehrmotorig bis 2 000 KilogrammG,
 mehrmotorig von 2 000 bis 5 700 KilogrammI,
DrehflüglerH,
LuftschiffeL,
MotorseglerK,
Luftsportgeräte,
 motorgetriebenM,
 nichtmotorgetriebenN,
unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8aU,
bemannte BalloneO.
3.
(1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5 700 Kilogramm höchstzulässiger Startmasse und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder an
beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).
4.
(1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig.(2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und möglichst in der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder-​ und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein Streifen von fünf Zentimetern freibleiben.(3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens betragen: