- mögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
- 2.
- Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
- a)
- für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) | 50 000 Euro | für Personenschäden, |
bb) | 500 Euro | für reine Vermögensschäden, |
- b)
- vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) | 25 000 Euro | für Personenschäden, |
bb) | 250 Euro | für reine Vermögensschäden. |
- Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.
- 3.
- Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
- 4.
- Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.