(2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln.
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 5a Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.
§ 6 (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 oder § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese
nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.
(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation geeigneter Stellen mit deren Zustimmung.
(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 übertragen sind.
(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Digitales