5.
die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;
6.
die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;
6a.
die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;
6b.
die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;
7.
die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;
7a.
die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
8.
die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;
9.
die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
a)
der Seevermessungsdienst,
b)
der Gezeiten-​, Wasserstands-​ und Sturmflutwarndienst,
c)
der Eisnachrichtendienst,
d)
der erdmagnetische Dienst;
10.
die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen;
10a.
(weggefallen)
11.
meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt;
12.
die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parla‑
ments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-​ und -​besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;
13.
die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnisse und Beratungen;
14.
die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe;
15.
die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist;
16.
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung