§ 13 (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.
§ 14 (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer
- 1.
- die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind,
- 2.
- die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
- 3.
- zuverlässig ist.
Die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung,
- 2.
- Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,
- 3.
- Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen,
- 4.
- auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen,
- 5.
- für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen,
- 6.
- Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen,
- 7.
- Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.