§ 3d Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
§ 3e Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
1.
von Artikel 21 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband 1994 II Nummer 44) geändert worden ist,
2.
von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermessungs-​Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65),
3.
des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
4.
von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606),
5.
von Artikel X des STCW-​Übereinkommens,
6.
von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-​Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder
7.
von Artikel 12 des Ballastwasser-​Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44)
in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
Verbindung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens.
§ 4 (1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
§ 5 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es hat die Aufgaben
1.
nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie Funkanlagen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden,
1a.
nach § 1 Nummer 4b und 4c,
2.
nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts-​ und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,