- 2.
- die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
- 3.
- die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.
§§ 153 bis 157 (weggefallen)
§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)
- aus der gesetzlichen Rücklage
- b)
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d)
- aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
- Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)
- in die gesetzliche Rücklage
- b)
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- in satzungsmäßige Rücklagen
- d)
- in andere Gewinnrücklagen
- 5.
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
§ 160 Vorschriften zum Anhang (1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen über
- 1.
- den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten;
- 2.
- den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz