mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.
(3) (weggefallen)
§ 6 Technische Befähigung (1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent-​ und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent-​ und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat.
§ 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent-​ und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.
(2) Das Deutsche Patent-​ und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.
(2a) Der Präsident des Deutschen Patent-​ und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent-​ und Markenamts zu veröffentlichen.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, all‑